!! Achtung Änderung !!
Nach neuerlichen Recherchen gilt die Belegerteilungspflicht NICHT für Imkereien mit einer Völkeranzahl unter 50 Völker.
Diese Tätigkeit fällt laut Auskunft von Steuerberatern unter den Begriff „Liebhaberei“ und gilt daher nicht als Unternehmen. Demgemäß gilt weder Registrierkassenpflicht noch Belegerteilungspflicht.